Neuigkeiten 2020

Hinweise vom Schulministerium - update vom 20.03.2020

Wie Sie auch auf der Seite des Schulministerium nachlesen können, gibt es neue, weitere Hinweise:

 

Newsletter #7

"Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Link zum Formular: www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung im Rahmen der tarifrechtlichen Bestimmungen geleistet.

Über den Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung entscheiden die Schulleitungen. Sie informieren den Lehrerrat über die beabsichtigte Einteilung und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorrangig sollen Freiwillige berücksichtigt werden. Lehrkräfte, die sechzig Jahre und älter sind oder in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, dürfen nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere und Lehrerinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen gleichfalls nicht zur Betreuung herangezogen werden (vgl. SchulMail Nr. 5).

Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die Notbetreuung in den Osterferien und an den Wochenenden bitte ich die Schulleitungen, nach Möglichkeit Rücksicht auf bereits getroffene Dispositionen der Lehrkräfte zu nehmen. Soweit die Notbetreuung in die Osterferien fällt, nehmen die Lehrkräfte ihren Erholungsurlaub in anderen Schulferien.

Die aktualisierte FAQ-Liste finden Sie hier:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 9).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter"

 

Newsletter #8

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

 

Informationen für Berufskollegs

Praktika

 

Entgegen den Aussagen in der SchulMail Nr. 4 vom 13.03.2020 sind Praktika im Zusammenhang mit Bildungsgängen der Berufskollegs, solange der Unterrichtsbetrieb ruht, nicht mehr zu absolvieren.

Lediglich Praktika im Zusammenhang mit Bildungsgängen der Fachschule für Sozialwesen und entsprechenden Bildungsgängen des beruflichen Gymnasiums, für die Anstellungsverträge zwischen Schülerinnen und Schülern und Trägern bestehen, sind von den Schülerinnen und Schülern zu absolvieren, wenn dies auf Grundlage der Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs bzw. der jeweiligen Praktikumsstelle vor Ort möglich ist.

Wenn das Absolvieren nicht möglich ist, werden den Schülerinnen und Schülern durch die nicht vollständig absolvierten Praktika keine Nachteile entstehen.

 

Weitere Prüfungen

 

Weitere Prüfungen der Berufskollegs (z.B. Fachhochschulreife, Abitur in der Fachoberschule Klasse 13, Berufsabschlussprüfungen nach Landesrecht) werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt. Die Festsetzung der neuen Prüfungstermine erfolgt in Abstimmung zwischen dem Berufskolleg und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

 

Duale Berufsausbildung

 

In der dualen Berufsausbildung sind gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler in den Fachklassen des dualen Systems ihre Ausbildung im Betrieb fortsetzen, solange der Schulbetrieb ruht und sofern der Betrieb nicht gesonderte Vorkehrungen zum Umgang mit dem Corona-Virus getroffen hat.

Zur Sicherung des Ausbildungserfolges sollen Berufskollegs im Rahmen der infrastrukturellen Voraussetzungen die gegebenen Möglichkeiten nutzen, Auszubildende gerade auch im Hinblick auf anstehende Prüfungen mit Aufgaben zu unterstützen. Ausbildungsbetriebe und Kammern sollen über gefundene Möglichkeiten informiert werden und prüfen, wie sie den Auszubildenden im Rahmen der organisatorischen Bedingungen Gelegenheit zur Bearbeitung schulischer Aufgaben geben.

 

Nutzung von Räumen für Kammerprüfungen

 

Die zuständigen externen Stellen (Kammern) wenden sich bei Bedarf an die jeweiligen Schulträger. Die Schulleitungen unterstützen die Kammern darin, Lösungen zur Sicherstellung der Prüfungen zu finden.

 

Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“

 

Mit der Einstellung des Unterrichtsbetriebs an den Schulen in Nordrhein-Westfalen sind ab Montag, 16.03.2020, auch alle außerschulisch durchgeführten Standardelemente im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) – z.B. Berufsfelderkundungstage, Praxiskurse, Praktika oder die Teilnahme am Girls‘ Day/Boys‘ Day – bis auf Weiteres ausgesetzt. Ob und wie versäumte Elemente der Beruflichen Orientierung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wird das Schulministerium zu gegebener Zeit entscheiden und Sie darüber informieren. Erste Informationen zu „Kein Abschluss ohne Anschluss“ finden Sie hierzu im Bildungsportal:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

III. Hinweis auf FAQ-Liste zur Not-Betreuung

Ab sofort steht Ihnen für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Notbetreuung an Schulen auch eine FAQ-Liste zur Verfügung, die fortlaufend aktualisiert wird. Auch diese finden Sie im Bildungsportal unter

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 8).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter"